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Dienstunfähigkeitsversicherungen

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Schließen Sie Probleme im Leistungsbereich von vornherein durch ein entsprechend gutes Bedingungswerk aus - Nutzen Sie Ihre Vorteile - Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist auch mit lebenslanger Rente möglich!


Themenübersicht:


> Wo erhalten Sie qualitativ hochwertige Informationen zum Thema Dienstunfähigkeitsschutz?
> Welche Formulierungen im speziellen Bedingungswerk bei einer Dienstunfähigkeit sind von Vorteil?
> Welche weiteren Aspekte sind zu beachten und machen Informationen notwendig?
> Bei welchem Spezialisten sollten auch Lehrer anfragen?
> PDF-Downloads zum Thema


 

Nicht alle Anbieter ermöglichen den Abschluß für Lehrer mit Beamtenklausel!
- Ein Versicherungsvergleich lohnt sich immer!

Lehrer benötigen eine eigene Definition bei Dienstunfähigkeit (BU/DU), angelehnt an das Beamtenrecht!
- Wir vertreten Ihre Interessen!


Dienstunfähigkeit ist eine Gefahr von der sich kaum jemand angesprochen fühlt. Im Grunde betrifft es aber mehr Menschen als allgemein angenommen wird und es passiert oft schneller, als man erwartet. Viele Menschen verbinden mit einer Dienstunfähigkeit als Ursache fast ausschließlich Unfälle. Die Statistik zeigt jedoch, dass lediglich rund 4,0 Prozent aller Dienstunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen sind. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen fast sechs mal so häufig zur Dienstunfähigkeit. Die Folgen einer Dienstunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal – denn die staatliche Absicherung ist unzureichend.

Einstweiliger Ruhestand, Hinterbliebenenversorgung, Hinzuverdienst im Ruhestand sind für einen Lehrer ebenso keine reinen Schlagworte wie die Tatsache, dass ein guter Teil der Assekuranz an sich nicht mehr den Abschluß einer Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer mit einer echten Beamtenklausel ermöglicht. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eben nicht auch gleich eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit Beamtenklausel! Die DANV hat in Ihren Bedingungswerken sowohl eine echte und dauerhafte Beamtenklausel als auch die Einbindung der Richter in den Beamtenstatus.

Dabei geht es insbesondere darum, die eigene Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einzuschätzen. Da sich die Lebenssituationen im Laufe der Zeit ändern werden stellt sich die Frage wer im Todesfall für die Hinterbliebenen aufkommt? Wer sorgt im Berufsunfähigkeitsfall dafür, dass am gewohnten Lebensstandard keine oder wenig Abstriche gemacht werden müssen? Aus diesen Fragestellungen, welche die Tiefe der anstehenden Probleme kurz aufzeigen, kann nur ein Fazit gezogen werden:


Dienstunfähigkeit ist ein Risiko mit fatalen finanziellen Folgen!


Die gesetzliche Absicherung bietet schon Arbeitnehmern keinen ausreichenden finanziellen Schutz!

Die gesetzliche Rentenversicherung bringt nach der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 sicher keine Lösung des Problems, abgesehen von der schon vorher geringen Anspruchshöhe. Einen Berufsschutz – im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit – gibt es für nach dem 01.01.1961 Geborene nicht mehr. Es gilt der allgemeine Arbeitsmarkt.

Dabei bedeuten:
  • Leistungsfähigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag = volle Erwerbsminderungs-Rente
  • Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag = halbe Erwerbsminderungs-Rente.

Daraus ergibt sich die Erkenntnis:

Private Dienstunfähigkeitsvorsorge und damit eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer ist unverzichtbar angesichts der vorausliegenden langen aktiven Berufsjahre.

Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten erhalten Sie somit Informationen über Produkte welche genau auf die Bedürfnisse von Lehrern abgestimmt sind und die notwendige Absicherung auch durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk, z.B. im Bereich einer Dienstunfähigkeitsabsicherung beinhalten. Sie erhalten als Lehrer ein Bedingungswerk ohne Einschränkung der Risiko- und Leistungsdauer auf einen Zeitpunkt vor dem Endalter 65 Lebensjahr sowie eine Dienstunfähigkeitsklausel in Anlehnung an das Beamtenrecht welche besagt:" Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung In den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit." Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.


AGLP – Arbeitgemeinschaft der Lehrkräfte an den Berufsschulen für Physiotherapie in der Bundesrepublik Deutschland - AKH – Arbeitskreis Hauptschule - BDDP – Berufsverband Deutscher Diplom-Pädagogen und Diplom-Pädagoginnen – BLBS – Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen - DBB – Deutscher Beamtenbund - DBBJ – Deutscher Beamtenbund-Jugend - DL – Deutscher Lehrerverband - hlb – Hochschullehrerbund - HLV – Hauptschullehrerverband - HRK – Hochschulrektorenkonferenz - VDLiA – Verband Deutscher Lehrer im Ausland - vds – Verband Deutscher Sonderschulen - VGD – Verband der Geschichtslehrer Deutschlands





Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter und dauerhafter Beamtenklausel



 

Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Grundschullehrer, Hauptschullehrer, Berufsschullehrer, Realschullehrer, Fachlehrer, Sonderschullehrer, Hochschullehrer, Gymnasiallehrer, Professoren und anderer Lehrer mit echter, vollständiger und dauerhafter Beamtenklausel und zusätzlicher Vorteilsklausel!


Massgeblich im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist aber, das die BU erst ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet während eine echte Dienstunfähigkeitsabsicherung sich an das Beamtenrecht anlehnt und somit bereits wesentlich früher leistet. Eine vollständige Beamtenklausel sichert darüber hinaus bereits die Beamten in der Ausbildungs bzw. Referendariatsphase. Eine dauerhafte Beamtenklausel befristet darüber hinaus auch nicht das Bedingungswerk zeitlich und setzt die eigentlich guten Bedingungen dann wieder in den Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung, bei welcher die Beamten dann plötzlich Gesundheitsfragen zu klären hätten und die massgebliche Mindestgröße eben 50 % ist.

Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“

Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.

Der Rückzug der staatlichen Versorgungsinstitutionen aus der Invaliditätsvorsorge betrifft somit natürlich ebenfalls den Bereich der Beamten. Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.

Da die staatlichen Versorgungsinstitutionen sich aus der Invaliditätsvorsorge weitgehend zurückgezogen haben hat die private Invaliditätsvorsorge eine erhebliche und maßgebliche Bedeutung erlangt. Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.

Lassen Sie sich durch diese Ratings nicht auf die falschen Fährten bringen, da sämtliche BU-Ratings z.Zt. für Nichtbeamte gemacht wurden.

Die dort aufgeführten Kriterien können nur hilfreich sein, wenn es um die Empfehlung einer Versicherung für Nichtbeamte geht oder Ihnen bei der Verweisungsproblematik helfen.

1. Die Beamtenklausel
Beamte benötigen eine eigene Definition der Berufsunfähigkeit / Dienstunfähigkeit, da in der Regel das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht!

Wird ein Beamter somit wegen Berufsunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, dass er zusätzlich noch den Nachweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbringen muß. Gelingt ihm dies nicht greift der vertragliche Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - nicht.

Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“

den genannten Text beinhaltet. Da sich der Versicherer kein med. Nachprüfungsrecht vorbehält ist sie echt und da auch Richter auf Probe eingeschlossen sind auch vollständig.

Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich

Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“

lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.

In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Berufsunfähigkeitsklausel unterschieden.

Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die unechte Berufsunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer. Bei Beamten, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.


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Vor diesem Hintergrund sollten Lehrer ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel abschließen und somit nach Möglichkeit immer Wert auf die vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden.


2. Die Verweisung
Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste DU-Klausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.


Oberste Priorität sollte der frühzeitige Abschlusse einer existentiell ausreichend hohen Dienstunfähigkeitsversicherung sein, bevor gesundheitliche Vorerkrankungen zu Risikoausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen oder den Abschluss sogar gänzlich verhindern.

Insbesondere Lehrer haben in den ersten 5 Dienstjahren nicht nur keinen Anspruch auf Ruhegehalt sondern es ergibt sich nach diesem Zeitrahmen für einige Jahre auch erst ein Mindestanspruch von 35 %.

Bei Dienstunfähigkeit wird die Versorgung seit 01. Juli 1997 nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe des Grundgehaltes berechnet, während zuvor in der Regel die Endstufe zugrunde gelegt wurde, nämlich die Stufe, die der Beamte fiktiv hätte erreichen können. Nur noch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls wurde die Berechnungsgrundlage nicht geändert. Darüber hinaus vermindert sich das Ruhegehalt seit 2001 um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltes wurde auf 10,8 % begrenzt.





optimale Beamtenversorgung



 

Welche Qualität des allgemeinen Dienstunfähigkeitsschutzes ist für Lehrer neben der echten und dauerhaften Beamtenklausel zu beachten?


Wie bereits erwähnt liegt die Verantwortung für den rechtzeitigen Abschluß einer qualitativ hochwertigen Absicherung im Bereich der Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer in der eigenen Verantwortung der Betroffenen. Aus diesem Grund ist innerhalb des Bedingungswerkes immer auf eine echte Beamtenklausel als Grundlage für eine gute Dienstunfähigkeitsversicherung zu achten. Ein weiterer Aspekt ist jedoch der mögliche berufliche Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche außerhalb der beamtenrechtlichen Laufbahn nach Abschluß einer Dienstunfähigkeitsversicherung, aus welchen Gründen auch immer. In diesem Fall würde innerhalb des Bedingungswerkes der Versicherung nicht mehr bezug genommen werden auf die Formulierungen der enthaltenen echten Beamtenklausel - soweit überhaupt vorhanden - sondern auf Formulierungen im Fall einer Berufsunfähigkeit. Auch hier gibt es erhebliche Unterschiede in der Qualität der einzelnen Anbieter am Markt. Unabhängig von den derzeitigen beruflichen Vorstellungen sollte dieser Aspekt beim Abschluß einer guten Dienstunfähigkeitsabsicherung für Lehrer Beachtung bei der Auswahl des Anbieters und des persönlich notwendigen Produktes finden.

Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung im Bereich Berufsunfähigkeit verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten.

Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung bietet wohl außer der DANV als Spezialanbieter kein weiterer Mitbewerber an.

Wir sind Ihr kompetenter Partner und werden Sie über eine systematische Analyse mit den vorhandenen speziellen Produkten zur gleichzeitigen Absicherung der Arbeitskraft vertraut machen und die Qualität dieses Bedingungswerkes im Bereich der Berufsunfähigkeit informieren. Die Qualität des Bedingungswerkes sollte die Grundlage für eine zu treffende Entscheidung darstellen. Sie können Ihre Versorgungslücke schließen, wenn Sie rechtzeitig mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeitsversicherung gegensteuern. Je früher Sie sich für einen entsprechenden Versicherungsschutz entscheiden um so eher sind Sie auf der sicheren Seite - für alle Fälle!

1. Abstrakte oder konkrete Verweisung
Qualitätskriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit wird der berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Leistung.

Die mit „sehr gut“ am Markt bewerteten Anbieter verzichten auf eine Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man eine abstrakte Nichtverweisung.

Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten und absoluten Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt.

2. Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei vielen Berufen gleich sind, braucht sich der studierende aus der Kernzielgruppe in bezug auf das Berufsbild noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Studenten aus den Zielgruppen profitieren also erheblich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung der DANV. Hinzu kommt im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.

Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit.

Die Berufs- oder auch die Erwerbsunfähigkeit kann jeden Berufstätigen treffen. Fest steht, die staatliche Erwerbsminderungsrente kann oftmals nicht einmal die Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen. Das Ergebnis im Ernstfall: Ihr gewohnter Lebensstandard kann nicht gehalten werden. Die Problemlösung: eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung.

Vorteil 1 Der gewohnte Lebensstandard bleibt erhalten
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch dann beibehalten, wenn Sie etwa aufgrund einer Krankheit Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Vorteil 2 Der Berufsunfähigkeitsschutz ist auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird Ihnen ein Schutz geboten, der optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.

Vorteil 3 Die Hauptversicherung läuft weiter
Die Gesellschaft übernimmt die weiteren Beitragszahlungen für die Hauptversicherung, so dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Abstriche bestehen bleibt.






Versicherungsvergleich möglich



 

Die DANV als Spezialist im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen!


Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsabsicherung bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen Berufsunfähigkeitsschutz.

Die DANV, Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, ist somit der berufsständische Partner für steuerberatende, wirtschaftsprüfende, rechts- und unternehmensberatende Berufe oder wenn diese nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sind. Wurde noch keine Ausbildung abgeschlossen, ist der angestrebte Beruf maßgeblich. Dieser Beruf muß den rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen zurechenbar sein oder Ihnen somit nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies kann bei der Zuordnung der Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer zutreffen bzw. kann zutreffend sein. Die DANV wird bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.

Domäne der DANV ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Zusammenhang mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Risiko-Lebensversicherung. Da die DANV das Berufsunfähigkeitsrisiko nach den Individualisierungshäufigkeiten der ihr zurechenbaren Personenkreise kalkuliert hat, werden hier die finanziellen Vorteile im Vergleich zu vielen Mitbewerbern deutlich sichtbar.

Der finanzielle Nutzen wird flankiert von einer berufsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen der DANV. Seit jeher gibt es bei der DANV nicht die bei den meisten Mitbewerbern gängige Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten. Speziell der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf (bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung ist der angestrebte Beruf maßgeblich) wird unter Versicherungsschutz gestellt. Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der Lebensstellung entspricht, kann den Schutz schmälern. Ausschlaggebend ist letztlich die medizinische Entscheidung des begutachtenden Arztes.

Wenn der Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert, spielt es alsdann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang ggf. noch Arbeitseinkommen erzielt wird.


Die jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz der DANV bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist von unabhängiger Seite dokumentiert: Die Bedingungen unserer TOP-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden durch die renommierte Rating-Agentur Morgen & Morgen und anderen Ratingagenturen stets mit Höchstnoten ausgezeichnet.




Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer



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Unser Serviceangebot an:

Lehrer, Grundschullehrer, Hauptschullehrer, Berufsschullehrer, Realschullehrer, Gymnasiallehrer, Fachlehrer, Sonderschullehrer, Hochschullehrer, Mentor, Tutor, Dozent, Professoren, Lehrkraft Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Lehrer Erwachsenenbildung, Lehrer berufliche Schulen -gewerblich-technisch-, Lehrer Sonderschulen, Lehrer Real- Mittelschulen, Lehrer Hauptschulen, Lehrer Gymnasien, Lehrer Grundschulen, Lehrer Berufliche Schulen, Lehrer Fachschulen der Seefahrt, Lehrer Begabtenförderung, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Studienrat, Fachschuldirektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Wissenschaftlicher Oberrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor, Wissenschaftlicher Direktor, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Oberstudiendirektor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor, u.a.,

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Weitere Informationen unter:
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax.: 030/25800-518, E-Mail: info@vzbv.de

 

PDF-Downloads:

Problemlösungen inzwischen nicht nur für Anwälte und Notare
Für jede Zielgruppe die passende Lösung
Detailinformationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder sechste Berufstätige wird erwerbs- oder berufsunfähig
Fragebogen für Beamte Laufbahndaten






Dienstunfähigkeit - Absicherung für Lehrer mit echter und dauerhafter Beamtenklausel